Wer heute eine Photovoltaikanlage installiert, profitiert in den meisten Fällen von einer vollständigen Steuerbefreiung.
Seit 2022 entfällt die Einkommenssteuer auf Erträge von Solaranlagen.
Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer auf den Kauf und die Installation einer PV-Anlage und den zugehörigen Stromspeicher.
Heutzutage ist der Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage deutlich einfacher und zugänglicher als noch vor wenigen Jahren. Der Grund dafür ist die Beseitigung zahlreicher steuerlicher Hindernisse durch das Jahressteuergesetz 2022. Seit 2023 sind private Solaranlagen und Stromspeicher in den meisten Fällen von sämtlichen Steuern befreit. Somit erfordert deine PV-Anlage oft keinen Kontakt mehr zum Finanzamt. Jedoch sind die neuen Steuerregeln nicht auf sehr große PV-Anlagen anwendbar.
Umsatzsteuer-Befreiung seit 2023 (Mehrwertsteuer)
Seit dem 1. Januar 2023 sind PV-Anlagen und die dazugehörigen Stromspeicher von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. Für den Kauf und die Installation fallen jetzt 0 Prozent statt der üblichen 19 Prozent Mehrwertsteuer an. Dadurch sind Brutto-Beträge auf den Angeboten und Rechnungen gleich den Netto-Beträgen. Die Steuerbefreiung wirkt wie eine indirekte Förderung, da der Kunde durch den Steuererlass rund 20 Prozent des Investitionsvolumens spart.
Der Wegfall der Mehrwertsteuer basiert auf einer EU-Richtlinie aus dem April 2022. Diese Richtlinie des EU-Rats ermöglicht Mitgliedsstaaten, den Erlass der Mehrwertsteuer auf bestimmte Produkte, die dem Gemeinwohl dienen. Inbegriffen sind die Lieferung, Installation (Montage) sowie alle damit zusammenhängenden Komponenten (Unterkonstruktion, Leitungen, elektronische Komponenten),
Um die Mehrwertsteuerbefreiung zu erlangen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
Die Photovoltaikanlage muss entweder auf einem Wohngebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe installiert werden (einschließlich Carports, Garagen oder Scheunen). Auch öffentliche oder gemeinnützige Gebäude fallen darunter.
Wenn die Leistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister maximal 30 kWp beträgt (Kilowatt-Peak, ist die Maßeinheit für die Spitzenleistung einer PV-Anlage), gilt die erste Bedingung automatisch als erfüllt.
Du selbst fungierst als Betreiber der PV-Anlage, und die Rechnung muss auf deinen Namen ausgestellt sein.
Die Installation der PV-Anlage und/oder des Batteriespeichers muss ab dem Jahr 2023 abgeschlossen worden sein.
Die nächste gute Nachricht - auch auf den Eigenverbrauch entfällt die Umsatzsteuer seit 2023. Im Gegensatz zu früher musst du auf den Strom den du selbst verbrauchst, keine Steuern mehr zahlen. Auch für Unternehmen entfällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch.
Einkommenssteuer-Befreiung seit 2022
Seit dem 1. Januar 2022 entfällt die Einkommenssteuer sowohl auf die Einnahmen aus dem Verkauf des Solarstroms als auch auf die private Nutzung des eigenen Stroms. Diese Steuerbefreiung gilt generell für Anlagen bis zu einer Spitzenleistung von 30 kWp.
Es genügt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
Die PV-Anlage mit einer Leistung von maximal 30 kWp (gemäß Marktstammdatenregister) ist entweder auf einem Einfamilienhaus, einem dazugehörigen Nebengebäude (z.B. Garage, Carport usw.) oder auf einem nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäude (z.B. Gewerbeimmobilie) installiert.
Die PV-Anlage ist auf einem Mehrfamilienhaus oder einem "sonstigen Gebäude" mit Gewerbeflächen installiert, wobei die Leistung pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit maximal 15 kWp beträgt.
Insgesamt darf die Spitzenleistung der auf dich oder deine Kapitalgesellschaft angemeldeten PV-Anlage 100 kWp nicht überschreiten. Bis zu diesem Schwellenwert gilt die vollständige Steuerbefreiung.
Vorteile der Einkommenssteuerbefreiung
Durch den Wegfall der Einkommenssteuer wird der bürokratische Aufwand beim Kauf einer PV-Anlage spürbar reduziert. Denn die Einnahmen aus der Solarstromerzeugung müssen nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung deklariert werden.
Einen Nachteil bringt die Steuerbefreiung allerdings mit sich. Durch die Steuerbefreiung können keine Abschreibung oder Sonderabschreibung (Sonder-AfA) der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Grundsätzlich ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren möglich (dabei gelten die Voraussetzungen des §7g EstG), was Deine Steuerlast mindert. Für Betreiber einer gewöhnlichen, kleineren PV-Anlage war das allerdings letztmals möglich, solange die Anlage bis 2021 in Betrieb ging.
Die jüngsten Steuererleichterungen haben den Kauf und Betrieb von Solaranlagen spürbar vereinfacht. Das eröffnet einen reibungsloseren Weg für Investitionen in saubere und kostengünstige Solarenergie.
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